Studienbeihilfe

Studienbeihilfe

Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Daraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges.

Das Studienförderungsgesetz (StudFG), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster   ist die gesetzliche Grundlage der Studienförderung und kann im Volltext im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich eingesehen werden.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG). Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist hier auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) nicht möglich. Für detaillierte Informationen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unbedingt notwendig.

Dies gilt für:

EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sind gleichgestellt, wenn sie das „Recht auf Daueraufenthalt“ erworben haben (sich bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhalten), sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder „Wanderarbeitnehmer“ sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem“ bestanden hat. Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein. Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).

Britische Staatsbürger/innen, die sich schon vor 1.1.2021 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, sind wie EU/EWR-Bürger/innen zu behandeln (Art. 23 des Austrittsabkommens). Alle anderen britischen Staatsbürger/innen gelten als Drittstaatsangehörige.

Folgende Personen können Studienbeihilfe beziehen:

  • ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
  • Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
  • ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen
  • ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
  • ordentliche Studierende an akkreditierten Privatuniversitäten
  • ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien
  • Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien 

Studienbeihilfe können auch Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt. Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Die Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe sind:

Die/Der Studierende
  • muss sozial förderungswürdig sein. Bestimmungsfaktoren der sozialen Förderungswürdigkeit sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet. Achtung: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.
  • muss einen günstigen Studienerfolg nachweisen. Für das erste oder die ersten beiden Studiensemester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (zweite Ausbildungsjahr) müssen Studienerfolgsnachweise vorgelegt werden. Ansonsten ist die erhaltene Studienbeihilfe zurückzuzahlen (siehe Rückzahlung).
  • muss das jeweilige Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Bitte beachte die Ausnahmeregelungen für Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums.
  • darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert haben. Ausnahmen bestehen für Kurzstudien und Doktorats- sowie Masterstudien.
  • darf die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder die insgesamt vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester überschritten haben. Außer der Grund hierfür liegt in einer Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes in den ersten sechs Lebensjahren, Behinderung, Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz oder in einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis, das die/der Studierende nicht selbst verursacht hat und das den Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen (Auslandsstudium, überdurchschnittlich aufwendige Diplomarbeit oder Dissertation, außergewöhnliche Studienbelastung) kann auf Ansuchen Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden.
  • muss die Wechselbestimmungen einhalten. Das heißt, man darf das Studium nicht mehr als zweimal gewechselt haben. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern (einem Ausbildungsjahr) führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet.
  • muss die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) innerhalb der doppelten vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert haben.
  • muss die besonderen Regelungen für ein Doktorats- bzw. Masterstudium einhalten.
  • muss im Falle eines Studienwechsels einen günstigen Studienerfolg aus dem Vorstudium nachweisen.

Master- & Doktoratsstudien

Die Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein weiterführendes Master- bzw. Doktoratsstudium sind etwas anders als zu Studienbeginn (Bachelor- oder Diplomstudium).

Bei Masterstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Masterstudium muss spätestens 30 Monate nach dem erstmaligen Abschluss eines Bachelorstudiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und ein unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
  • Das Masterstudium muss vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen werden, sofern das Bachelorstudium vor Erreichung der für das Bachelorstudium geltenden Altersgrenze (regelmäßig vor Vollendung des 30. Lebensjahres) begonnen worden ist (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Sonderregelungen hinsichtlich Altersgrenze beim Masterstudium gelten auch für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Kind und behinderte Studierende.
  • Die gesetzliche Studienzeit für das Bachelorstudium darf um nicht mehr als drei Semester überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden.
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte aus dem geförderten Masterstudium nachgewiesen werden.
  • Für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem siebenten Semester (wenn wegen Verlängerungssemestern noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht) müssen 42 Semesterstunden oder 90 ECTS-Punkte aus dem geförderten Masterstudium nachgewiesen werden.

Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.

Bei Doktoratsstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen  für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die gesetzliche Studienzeit für den ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums darf um nicht mehr als das Zweifache zuzüglich eines weiteren Semesters überschritten werden. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die ohne Verschulden der/des Studierenden die Studienverzögerung verursacht haben, kann die Studienzeitüberschreitung nachgesehen werden. Dafür ist ein gesonderter Nachsichtsantrag erforderlich.
  • Das Doktoratsstudium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Ausnahmen (vor Vollendung des 35. Lebensjahres) gelten für Selbsterhalterinnen und Selbsterhalter, für Studierende mit Kind und Studierende mit Behinderung.
  • Das Doktoratsstudium muss spätestens 12 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden. Folgende Zeiten werden nicht in die Frist eingerechnet: Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz, Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit und unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis.
  • Das Doktoratsstudium muss aufbauend auf ein Diplomstudium, Masterstudium oder einen Fachhochschul-Studiengang betrieben werden.
  • Bei Diplomstudien, die aus zwei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Bei Diplomstudien, die aus drei Studienabschnitten bestehen, darf die gesetzliche Studienzeit für den zweiten und dritten Studienabschnitt um insgesamt nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Weder die gesetzliche Studienzeit eines Bachelorstudiums noch des daran anschließenden Masterstudiums darf um mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)
  • Als günstiger Studienerfolg für den Weiterbezug der Studienbeihilfe ab dem dritten Semester müssen sechs Semesterstunden oder zwölf ECTS-Punkte nachgewiesen werden. Nach dem sechsten Semester ist der günstige Studienerfolg durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation nachzuweisen.
  • Die gesetzliche Studienzeit eines Fachhochschul-Studienganges darf um nicht mehr als zwei Semester überschritten werden. (Nachsicht möglich; siehe oben vierter Punkt)

Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.

Beihilfenhöhe

Bei der Berechnung der Höhe der Beihilfe wird von einem fixen Betrag, der sogenannten "Höchststudienbeihilfe" ausgegangen.

Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt € 8.580,- für:

  • Studierende, die am Studienort wohnen müssen, weil die tägliche Hin-/Rückfahrt vom Wohnsitz der Eltern zum Studienort zeitlich nicht zumutbar ist und am Studienort amtlich gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz)
  • Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • Studierende, deren Eltern verstorben sind (Vollwaisen)
  • Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind
  • Verheiratete Studierende oder Studierende in eingetragener Partnerschaft
  • Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens vier Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben (siehe Selbsterhalter/innen-Stipendium)

Für Studierende, auf die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe € 6.000,-.

Erhöhungen:

Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt. Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich € 1.200,- pro Kind.

Verminderungen:

Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich

  • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (außer beim Selbsterhalter/innen-Stipendium) und der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
  • um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahre (in Sonderfällen: über 25 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.

Hinweis: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze Dich bitte mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung.

Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du bei Deiner Stipendienstelle.

Zuschläge:

Der so errechnete Betrag (jeweilige Höchststudienbeihilfe abzüglich Verminderungen) wird für alle Studierende um 12 % erhöht.
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.
Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.

Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.

Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.

Studienerfolg & Leistungsnachweis

Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist u. a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:

  • ein bestimmtes Ausmaß an positiv absolvierten Studienleistungen nachgewiesen wird,
  • die Anspruchsdauer nicht überschritten worden ist,
  • der erste Studienabschnitt des aktuellen Studiums oder eines Vorstudiums spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert worden ist, und
  • das Studium nicht öfter als zweimal und nicht später als nach dem jeweils zweiten Semester gewechselt worden ist (siehe Studienwechsel).

Leistungsnachweis an den einzelnen Bildungseinrichtungen

Einen Teil des Studienerfolges im Sinne des Studienförderungsgesetzes bildet der Leistungsnachweis. Dieser ist in verschiedenen Phasen des Studiums im jeweils unterschiedlichen Ausmaß durch positiv absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen.

Achtung: Prüfungen, die bereits vor dem ordentlichen Studium (z.B. bei Schulausbildung, bei Lehrgängen und bei außerordentlichem Studium) abgelegt worden sind und für das Studium anerkannt werden, können für den Leistungsnachweis nicht verwendet werden!

Universitäten/Fachhochschulen/Thelologische Lehranstalten:

STUDIENPHASE LEISTUNGSNACHWEIS
Bachelor/Diplomstudien*) nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterstunden
Bachelor/Diplomstudien*) nach dem 6. Semester (des ersten Abschnittes): 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden
Masterstudien nach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterstunden
Masterstudien nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden (wenn wegen Verlängerungssemestern noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht)
Doktoratsstudien nach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterstunden
Doktoratsstudien nach dem 6. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation

*) Beachte, dass bei Diplomstudien mit einer kürzeren Anspruchsdauer im 1. Abschnitt der Leistungsnachweis durch die Absolvierung des ersten Studienabschnittes vorliegen muss.

Sonstige Bildungseinrichtungen:

BILDUNGSEINRICHTUNG LEISTUNGSNACHWEIS
Pädagogische Hochschulen 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern
Medizinisch-Technische Akademien/Hebammenakademien Alle Einzelprüfungen, Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5
Konservatorien Positive Beurteilung aus allen Hauptfächern im letzten Semester, und nach dem 2. und danach nach jedem weiteren 4. Semester: 5 Stunden pro Semester aus den Ergänzungsfächern
Privatuniversitäten 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern

Studienwechsel

Ein Studienwechsel kann Deine Studienbeihilfe gefährden! Beachte daher unbedingt die Regelungen über den Studienwechsel, da ansonsten die Gefahr besteht, Deinen Anspruch auf Studienbeihilfe vorübergehend oder für immer zu verlieren. Wenn Du einen Studienwechsel planst, informiere Dich rechtzeitig bei Deiner zuständigen Stipendienstelle.

Als Studienwechsel gilt:

  • jede Änderung einer Studienrichtung
  • die „Rückkehr“ zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung betrieben wurde
  • bei einem Doppelstudium, wenn bei einem Folgeantrag die Studienbeihilfe für die andere Studienrichtung beantragt wird
  • Wechsel der Bildungseinrichtung

Das Studium darf insgesamt zweimal, wenn das vorangegangene Studium nicht mehr als zwei Semester inskribiert wurde, gewechselt werden.

Achtung: Ein Studienwechsel im Master-/Doktoratsstudium kann zum Anspruchsverlust führen. Näheres erfährst Du bei Deiner Stipendienstelle. 

Weiters ist bei Studienwechsel zu beachten:

  • Wenn während des Zuerkennungszeitraumes (zwei Semester oder ein Ausbildungsjahr) die Studienrichtung oder die Bildungseinrichtung gewechselt wird, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe. Für die neue Studienrichtung ist neuerlich ein persönlicher Antrag zu stellen (kein Systemantrag möglich!).
  • Nach dem Studienwechsel hat die/der Studierende nur dann Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der zuvor betriebenen Studienrichtung ein günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes nachgewiesen werden kann. Andernfalls hat man erst wieder Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn aus der neuen Studienrichtung ein Studienerfolg erbracht wird – also frühestens nach einem Semester.
  • Die Altersgrenze als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe ist bei jedem neu begonnenen Studium (auch Master- bzw. Doktoratsstudium!) zu überprüfen. Wenn nach Vollendung des 30. Lebensjahres ein Studienwechsel erfolgt, wird der Selbsterhalt neu überprüft.

Ein Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Studienrichtung geändert wird. Folgende Fälle sind kein Studienwechsel:

  • Wechsel des Studienortes bei gleichbleibender Studienrichtung. Achtung: Durch den Wechsel des Studienortes kann eine andere Stipendienstelle für Dich zuständig werden. Melde daher unbedingt diesen Umstand Deiner bisherigen Stipendienstelle. Ändert sich die Stipendienstelle, ist an der „neuen“ Stipendienstelle ein neuer Antrag zu stellen, da der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt.
  • Wechsel des Studienplanes oder Curriculums. Achtung: Obwohl es sich um keinen „Wechsel“ handelt, sollte trotzdem im Vorhinein eine Meldung an die Stipendienstelle erfolgen, da es aus anderen Gründen zu einem Erlöschen des Anspruches führen kann!

Ausnahmen gibt es nur in drei Fällen:

  • wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde (z. B. bleibende Handverletzung bei Klavierstudium)
  • wenn nach dem Studienwechsel die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums auf Grund der abgelegten Prüfungen von der Studienbeihilfenbehörde für die Anspruchsdauer der neuen Studienrichtung berücksichtigt werden können
  • wenn in dem Studium, das nach einem zu spät erfolgten Wechsel betrieben wird, so viele Semester wie in dem vor dem verspäteten Wechsel betriebenen Studium zurückgelegt wurden.

Achtung: Ansonsten kannst Du in allen Fällen des Anspruchsverlustes wegen Studienwechsel nie mehr Studienbeihilfe erhalten. Es gibt keine Nachsicht davon.

Anspruchsdauer

Unter Anspruchsdauer ist jener Zeitraum zu verstehen, für den maximal Studienbeihilfe bezogen werden kann. Regelmäßig beträgt die Anspruchsdauer: die gesetzlich vorgesehene Studienzeit ("Mindeststudienzeit") + 1 weiteres Semester ("Toleranzsemester")

Als Studienwechsel gilt:

Für die meisten Studien gilt daher:

STUDIENART ANSPRUCHSDAUER
Bachelorstudien: 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Masterstudien: 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester)
Diplomstudien: pro Studienabschnitt gibt es 1 Toleranzsemester

Bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe kann auf Ansuchen die Anspruchsdauer verlängert werden.

Der wichtige Grund muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorgelegen sein. Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern. Wenn eine Überschreitung der Anspruchsdauer und damit der (vorübergehende) Verlust der Studienbeihilfe droht und Du meinst, dass einer der unten stehenden Gründe auf Dich zutrifft, setze Dich bitte rechtzeitig (= vor Ablauf der Anspruchsdauer) mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung. Diese wird Dich gerne über eine mögliche Verlängerung der Anspruchsdauer und die weitere Vorgehensweise beraten.

Wichtige Gründe zur Verlängerung um ein oder mehrere Semester:

  • Schwangerschaft (Verlängerung ein Semester je Schwangerschaft)
  • Pflege und Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz im betreffenden Studienabschnitt/Studium
  • Behinderung (Grad der Behinderung mindestens 50 %)
  • Krankheit (fachärztliche Bestätigung)
  • Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Wichtige Gründe zur Verlängerung um ein Semester:

  • Studium im Ausland (Praktika im Ausland stellen keinen Verlängerungsgrund dar)
  • Zeitaufwendige Masterarbeit/Diplomarbeit/Dissertation
  • Außergewöhnliche Studienbelastung

Verlängerung der Anspruchsdauer für ÖH-Funktionärinnen und ÖH-Funktionäre:

Studierende, die im Rahmen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Funktion im Sinne des HSG ausüben oder ausgeübt haben, können ebenfalls länger Studienbeihilfe beziehen. Je nach Art und Dauer der ausgeübten Funktion kann die Anspruchsdauer um bis zu insgesamt vier Semester für das gesamte Studium verlängert werden. Voraussetzung ist ein Ansuchen an die zuständige Stipendienstelle unter Verwendung des Formulars SB 9.

Rückzahlung

Um Rückzahlungen möglichst zu vermeiden, melde bitte unverzüglich jeden Sachverhalt, der zu einem Ruhen oder Erlöschen des Anspruches führt. Dazu zählen Studienwechsel, Wechsel des Studienortes (auch bei gleichbleibender Studienrichtung), Studienabbruch, Studienabschluss, Studienunterbrechung (Beurlaubung, Nichtinskription, Behinderung durch Krankheit), Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz. Eine rasche Meldung erspart ein aufwendiges Rückforderungsverfahren.

Folgende Nachweispflichten sind zu beachten:

Nachweispflicht – Studienbeihilfenbezug und Studienzuschuss:
Bei Anträgen in den ersten beiden Semestern wird Studienbeihilfe bezogen, ohne dass zuvor Prüfungserfolge nachgewiesen werden müssen. Dafür sind Studierende verpflichtet, der Stipendienstelle nachträglich Studiennachweise vorzulegen, um eine Rückzahlung auszuschließen:

  • Wenn ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen wurde und dann das Studium abgebrochen oder (für wenigstens ein Semester) unterbrochen wird, müssen in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters Prüfungen über sieben ECTS-Punkt oder vier Semesterstunden nachgewiesen werden. (Gilt analog auch für Doktoratsstudien und Masterstudien). Dadurch wird die Rückzahlung für das erste Semester ausgeschlossen. Ein Studienabbruch oder eine Studienunterbrechung liegt an Universitäten dann vor, wenn die/der Studierende ein Semester nicht inskribiert bzw. nicht zur Fortsetzung gemeldet ist.
  • Wenn in den ersten beiden Semestern oder auch nur im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen wurde sind in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters der halbe Studienerfolg, der für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester notwendig wäre, nachzuweisen. Dieser geforderte halbe Studienerfolg beträgt an den meisten Bildungseinrichtungen (z. B. Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen) einheitlich 15 ECTS-Punkte oder sieben Semesterstunden. Damit wird die Rückzahlung für das erste und zweite Semester ausgeschlossen.

Hinweis: Wenn Dir auf Grund eines Antrages im zweiten Semester für das zweite und dritte Semester Studienbeihilfe bewilligt wurde, musst Du spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den vollen Studienerfolg nachweisen, den Du für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würdest. Damit stellst Du sicher, dass Dir die Studienbeihilfe auch für das dritte Semester ausbezahlt wird.

Nachweispflicht - Masterstudien:

Wenn in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens zehn ECTS-Punkten oder fünf Semesterstunden nachgewiesen werden. An Privatuniversitäten müssen wenigstens fünfzehn ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

Nachweispflicht - Doktoratsstudium:

Wenn in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nachgewiesen werden.

Nachweispflicht - Beihilfe für ein Auslandsstudium:

Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist, ist ein Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen, dessen Umfang von der Dauer des Auslandsstudiums abhängt.

Nachweispflicht- Studienabschluss-Stipendium:

Das Studienabschluss-Stipendium gebührt für maximal 18 Monate. Spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung ist der Stipendienstelle der Abschluss des geförderten Studiums vorzulegen. Andernfalls ist das gesamte Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen.

Rückzahlung wegen eigener Einkünfte:

Bei einer abschließenden Berechnung kann es nach Überprüfung des tatsächlichen Einkommens unter Umständen zu einer Rückforderung kommen. (siehe Zuverdienstgrenze)

Rückzahlung wegen unrichtigen Angaben:

Haben unvollständige oder unrichtige Angaben die ungerechtfertigte Zuerkennung der Studienbeihilfe bewirkt, muss zurückgezahlt werden.

Hinweis: Fülle daher die Formulare sorgfältig aus und bringe bitte alle notwendigen zusätzlichen Nachweise. Eine einmal eingetretene Rückzahlungsverpflichtung kann nicht mehr nachgesehen werden.

Bei einer Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelndem Studienerfolg entfällt die Rückforderung, wenn das Studium nicht abgebrochen und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendige Studienerfolg nachgewiesen wird.

Achtung: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) aufgrund eines Ansuchens die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

Studienberechtigungsprüfung & Zusatzprüfung

Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen. Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:

  • Es wurde bisher noch keine Studienberechtigung für ein ordentliches Studium bzw. noch keine Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang erworben.
  • Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (Bescheid) bzw. Zusatzprüfung (offizielle schriftliche Bestätigung)

Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag u. ä.) kommen für diese Personengruppe nicht in Betracht.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Bewerberin/der Bewerber für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassung nächstfolgende Semester.

Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium Studienbeihilfe beantragt werden (kein Systemantrag). Der Beginn des ordentlichen Studiums muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch 35. Lebensjahres) erfolgen. Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein anschließendes ordentliches Studium ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung.

Innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Erfolgsnachweis zu erbringen. Es muss wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer nachgewiesen werden. Ansonsten ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. (Beispiel: Bei fünf abzulegenden Prüfungen müssen mindestens drei Prüfungen zum Ausschluss der Rückzahlung vorgelegt werden.)

Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten findest Du im § 5 Abs. 1 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , in der Verordnung des BMWF, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , sowie in der Verordnung des BMBF, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  . Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen die sich auf die Zusatzprüfung vorbereiten findest Du im § 2 Abs. 1 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  und in der Verordnung des BMWFW, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster  .