Familienbeihilfe

Familienbeihilfe

Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben deine Eltern, die für deinen Unterhalt aufkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.

Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden– dein Diplom-/Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zu deinem 24. Geburtstag bezogen werden, die Anspruchsdauer kann sich aber in einigen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängern.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

  • deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
  • deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder für das sie überwiegend Unterhalt leisten, wenn zu keinem Elternteil Haushaltszugehörigkeit besteht.

Dies gilt für:

  • Österreichische Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland
  • Ausländische Staatsbürger, die sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (§§ 8 f NAG) rechtmäßig in Österreich niedergelassen haben oder denen Asyl gewährt wurde
  • Ausländische Staatsbürger, die seit mindestens 60 Monaten (= fünf Jahre) ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben
  • Ausländische Staatsbürger, sofern ein zwischenstaatliches Abkommen existiert
  • Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
  • Für verheiratete Studierende besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind (z.B. wenn der Ehepartner sich selbst noch in Ausbildung befindet)

Des Weiteren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebigverfolgt werden. Das bedeutet einen Nachweis über den Studienerfolg nach dem ersten Jahr von 16 ECTS aus Prüfungen und Wahl- und Pflichtfächern. Danach sind auf Anfrage des Finanzamts lediglich 8 ECTS pro Jahr nachzuweisen. (näheres unter „Anspruchsdauer & Leistungsnachweis“)
  2. Die Anspruchsdauerdarf nicht überschritten werden (Mindeststudienzeit +1 Toleranzsemester, näheres unter „Anspruchsdauer und Leistungsnachweis“)
  3. Die Zuverdienstgrenzedarf nicht überschritten werden (ab dem 20. Lebensjahr € 15.000 pro Jahr, näheres unter „Verdienstgrenze“)
  4. Die Altersgrenzevon 24 Jahren darf nicht überschritten werden, kann aber in einigen Fällen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ausgedehnt werden.

Dies ist nur möglich bei:

  • einer Schwangerschaft vor dem 24. Geburtstag,
  • Präsenz- oder Zivildienst (während der Ableistung besteht kein Anspruch!),
  • freiwillige Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland (Dauer: 8-12 Monate),
  • Vorliegen einer erheblichen Behinderung (mind. 50 %)

Siehe auch „Anspruchsdauer & Leistungsnachweis“

  1. Das Hauptstudium darf nicht öfter als zwei Mal gewechseltwerden- wechselst du ein drittes Mal das Hauptstudium, erlischt der Anspruch für immer. Du musst nicht nur aufpassen, wie oft sondern auch wann du wechselst: wird nach der Zulassungsfrist des dritten Semester gewechselt, ruht der Anspruch für so viele Semester, wie im vorigen Studium studiert wurden).

Bsp: Man studiert 3 volle Semester BWL und wechselt dann zu Jus. Der Anspruch ruht für die ersten 3 Semester des Jusstudiums. Im 4. Semester kann erneut ein Antrag gestellt werden. Die Anspruchsdauer verändert sich dadurch jedoch nicht dh. solltest du den 1. Abschnitt nicht spätestens nach 3 Semestern abgeschlossen haben, kannst du erst wieder im 2. Abschnitt um Familienbeihilfe ansuchen!

Dazu zählen zB. nicht, der Wechsel in einen neuen Studienplan oder die Aufnahme eines neuen Studiums, wenn das Erste abgeschlossen wurde.

Beantragung & Fristen

Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt.

Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen. Außerdem kann die Familienbeihilfe erneut beantragt werden, wenn der Anspruch mangels Erbringen der 16 ECTS im ersten Jahr oder wegen Überschreiten des Toleranzsemesters für den jeweiligen Abschnitt wergfällt.

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Beantragt wird sie beim Hauptwohnsitzfinanzamt des Elternteiles, dessen Haushalt du angehörst (auch wenn du im Zuge einer Ausbildung eine Zweitunterkunft bewohnst- hier kannst du aber mittels zusätzlichem Formular und Zustimmung der Eltern die Direktauszahlung an dich beantragen).

Grundsätzlich hat die Mutter als haushaltsführender Elternteil das Anspruchsrecht auf die Familienbeihilfe. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst (und das nicht notwendigerweise der Berufsausbildung geschuldet ist) und deine Eltern nicht für deine Unterhaltskosten aufkommen, kannst du selbst die FBH bei deinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.

Die notwendigen Unterlagen:

Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Das heißt, dass der Anspruch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen sofort entsteht und ggf. auch rückwirkend gewährt wird. BEACHTE: Bei der Antragstellung muss das Studium angegeben werden, für das FBH bezogen wird (das sog. Hauptstudium), weitere Studien sind für den Beihilfenbezug irrelevant. Nach diesem Hauptstudium richten sich in weiterer Folge der notwendige Studienerfolg, die Regelungen zum Studienwechsel und die Anspruchsdauer- im Gegensatz zur Befreiung vom Studienbeitrag, bei der du nicht nur in deinem Hauptstudium, sondern auch in keinem weiteren Studium die Toleranzsemester überschreiten darfst.

Anspruchsdauer & Leistungsnachweis

Die Familienbeihilfe wird bescheidmäßig vom Finanzamt zuerkannt. Die Dauer der Gewährung ist auf dem Bescheid vermerkt, daher ist im ersten Schritt darauf zu achten. (meisten bis Februar, jedoch vom Finanzamt abhängig)

Grundsätzlich besteht der Anspruch pro Abschnitt für die gesetzliche Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester. Verbrauchst du dein Toleranzsemester in einem Abschnitt nicht, kannst du es in den nächsten Abschnitt „mitnehmen“ und so die Anspruchsdauer in diesem verlängern. Ruht dein Anspruch, weil du die Anspruchsdauer überschritten hast, kannst du jedoch ab dem Monat, in dem du die letzte Prüfung aus dem jeweiligen Abschnitt absolviert hast, wieder Familienbeihilfe beziehen.

Die Anspruchsdauer verlängert sich außerdem bei einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis (z.B. Krankheit, Unfall), sofern die wesentliche Studienbehinderung mindestens drei Monate durchgehend bezogen auf ein Semester vorgelegen hat, um ein Semester,

  • einem Auslandsaufenthalt von mindestens drei Monaten um ein Semester,
  • ÖH-Mitarbeit nach zeitlicher Inanspruchnahme, jedoch maximal um vier Semester,
  • den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen um ein Viertel der zurückgelegten Semester bezogen auf die höchstzulässige Studienzeit;

Darüber hinaus wird der Ablauf der Studienzeit während der Zeit des Mutterschutzes (acht Wochen vor und nach der Geburt) und während der Zeit der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum vollendeten 2. Lebensjahr gehemmt. Beachte: Die Verlängerungsgründe müssen vor Ablauf der vorgesehenen Studienzeit  eingetreten sein.

Generell gilt, dass nur Zeiten für die Studiendauer gerechnet werden, wenn das gesamte Semester (und nicht nur für einzelne Monate) FBH gewährt wurde bzw. ein Anspruch auf FBH bestand.  Beispiel: im April macht man letzte Prüfung des 1. Abschnitts, ab April wird FBH für den 2. Abschnitt gewährt, aber „angefangene“Semester zählt noch nicht für den 2. Abschnitt

ACHTUNG: Die oberste Grenze bildet die Altersgrenze von 24 bzw. 25 Jahren!

Anspruchsdauer Doktorratsstudium

Du kannst auch während deines Doktorratsstudiums Familienbeihilfe beziehen. Beachte jedoch auch hier die geltenden Altersgrenzen. Ähnlich wie in einem Bachelorstudium sollten (!) dir zwei Toleranzsemester zur Verfügung stehen. Das zweite ist allerdings noch umstritten.

Wieso? Eine frühere Rechtsansicht, ein Doktorratsstudium sei so etwas wie ein „fiktiver Abschnitt“ des Grundstudiums, und es stünde damit nur ein Toleranzsemester zu, ist überholt (siehe: VwGH 29.09.2011, 2011/16/0086). Der Unabhängige Finanzsenat allerdings hat das zweite Toleranzsemester in einer umstrittenen Entscheidung verneint (UFS 23.07.2012,RV/0584-I/11). Sollte dir das zweite Toleranzsemester verwehrt werden, wende dich umgehend an soziales(at)fvjus.at!

Leistungsnachweis

Nach dem ersten Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS (8 Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern zu erbringen (Achtung! ECTS aus Latein werden nicht angerechnet!).

Kannst du im Nachweiszeitraum den notwendigen Studienerfolg nicht vorlegen, so ruht dein Anspruch. Du kannst jedoch ab dem Monat wieder Familienbeihilfe beziehen, in dem du erforderlichen 16 ECTS für das erste Studienjahr vorweisen kannst. Die Anspruchsdauer verlängert sich dadurch jedoch nicht.

In der weiteren Folge muss kein Studienerfolgsnachweis erbracht werden, zu beachten ist lediglich die Anspruchsdauer. Auf Anfrage des Finanzamtes muss aber die Ernsthaftigkeit des Studiums durch Vorlage von Zeugnissen nachgewiesen werden, da sonst Rückforderungen nicht ausgeschlossen sind. Grundsätzlich läuft der Bezug bis zum Ende der Anspruchsdauer des Studienabschnittes, an dessen Ende der entsprechende Nachweis (Abschnittszeugnis) an das Finanzamt zu erbringen ist.

Studierst du schon länger, wurde aber wegen eigener, familienbeihilfenschädlicher Einkünfte (aufgrund von Berufstätigkeit) die Familienbeihilfe weder beantragt noch bezogen, so gelten die nächsten zwei Semester, in denen Familienbeihilfe gewährt wird, als erstes Studienjahr. 

Höhe der Familienbeihilfe

Die Monatliche Höhe der Familienbeihilfe pro Kind (ohne Geschwisterstaffelung) beträgt ab 01.01.2018

  • ab Vollendung des 19. Lebensjahres grundsätzlich € 165,10
  • plus Kinderabsetzbetrag (Negativsteuer): € 58,40 pro Kind⇒ Das ergibt insgesamt € 223,50 pro Monat

Wenn du die Familienbeihilfe selbst beziehst, beläuft sich diese jedoch einheitlich auf € 165,10. Dies kann mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils per Formular beantragt werden. Wohnst du nicht mehr bei den Eltern und kommen diese nachweislich ihren Unterhaltspflichten nicht nach, kannst du die Direktauszahlung auch ohne Zustimmung beantragen. (ACHTUNG: der Kinderabsetzbetrag entfällt in diesem Fall).

Des Weiteren gibt es:

  • Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: € 155,90
  • Geschwisterstaffelung: Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe erhöht sich bei zwei Kindern um € 14,20, bei drei Kindern um € 52,20, bei vier Kindern um € 106,- sowie um weitere Beiträge bei mehr Kindern. (Nachzulesen: FLAG

Erlöschen & Rückzahlung

Wird die Anspruchdauer (Mindeststudienzeit +1 Toleranzsemester pro Abschnitt) überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.

Eine Rückzahlungspflicht entsteht hauptsächlich in den Fällen, in denen du die Verdienstgrenze überschritten hast. Ebenso kann es zu einer Rückforderung kommen, wenn du die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hast, du also auf Aufforderung des Finazamtes nicht einmal 8 ECTS oder tatsächliche Prüfungsantritte vorweisen kannst.

Verdienstgrenze

Dein Einkommen ist bis zu jenem Jahr irrelevant, in dem du das 19. Lebensjahr vollendest. Ab dem Kalenderjahr, in dem du 20 Jahre alt wirst, sind die Verdienstgrenzen zu beachten.

Wenn du Familienbeihilfe beziehst, darfst du maximal € 15.000 an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr verdienen. Berechnung: Brutto ohne Urlaubszuschuss und Weihnachtsrenumeration, minus Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Arbeiterkammerumlage, Pendlerpauschale und Wohnbauförderungsbeitrag.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bleiben außer Betracht:

  • Einkünfte, die vor oder nach Zeiträumen erzielt werden, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (wichtig für Personen, die vor Studienbeginn berufstätig waren oder nach Studienabschluss berufstätig werden und sonst im betroffenen Kalenderjahr die Verdienstgrenze überschreiten würden)
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
  • Einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Familien- und Studienbeihilfe)

Dabei ist es egal, ob du während der Ferien- oder Vorlesungszeit arbeitest, ob die Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit stammen. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen die Verdienstgrenze, so besteht grundsätzlich für das gesamte, betroffene Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Seit 2013 muss jedoch nur der Betrag zurückgezahlt werden, welcher die € 15.000,- Jahreseinkommen überschreitet.

Ob in diesem Fall der Anspruch für das Folgejahr gewährt wird, hängt vom jeweiligen Finanzamt ab. Wird dir der Anspruch für das Folgejahr nicht gewährt, kannst du sie wieder beantragen. Es gilt jedoch auch in diesem Jahr die Verdienstgrenze von € 15.000.

Eine weitere Anlaufstelle ist das für dich zuständige Finanzamt: FA -Wien (außer 2./20./21./22. Bezirk) Marxergasse 4 1030 Wien

FA – 2/20/21/22 Dr. Adolf Schärf-Platz 2 1220 Wien